Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung des deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung des Auftrags.
  2. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kraftfahrzeug-Handwerks und insbesondere der Eigentumsvorbehalt am Material sowie am reparierten Objekt. Ergänzend und zusätzlich werden unsere Vertragsbedingungen in den Punkten 1 bis 9 vereinbart.
  3. Sämtliche Aufträge werden nach Aufwand, d.h. Stundenzettel x gültigen Verrechnungssatz, abgerechnet, soweit nicht unverbindliche Kostenangebote in ausschließlich schriftlicher Form anders regeln.
  4. Das Auftragsentgeld ist nach Durchführung des Auftrages und nach Vorlage einer Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Neben Bargeld akzeptieren wir Kostenübernahmebestätigungen durch Versicherungen oder Schutzbriefversicherer.
  5. Besteht bei ausgeführten Reparaturen und Arbeitsleistungen Grund zur Reklamation, wird ausdrücklich das recht zur zweimaligen Nachbesserung vereinbart.
    Nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung, hat der Kunde Anrecht auf einen kostenlosen Mietwagen bis zur vollständigen Reparatur. Ausfallentschädigung wird ausgeschlossen.
    Rechnungen zur Abstellung von Reklamationen durch Dritte, werden nur nach vorheriger Bestätigung durch die Kfz Service Stahlbau Perleberg GmbH beglichen. Grundsätzlich erfolgt die Nachbesserung durch die Kfz Service Stahlbau Perleberg GmbH.
    Durch unseren 24-Stunden-Dienst ist ein ständiges Reagieren auf Schäden am Fahrzeug, auch überregional, möglich.
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird hiermit gemäß Schuldrechtsreform auf ein Jahr verkürzt.
  6. Originalteile werden nur auf Wunsch oder im Sinne der Sache verarbeitet.
  7. Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderung aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht am Auftragsgegenstand zu.
    Wird das fällige Endgelt nicht sofort bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrung seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu verwahren.
    Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung.
  8. Sollte entgegen Punkt 4 eine Herausgabe des Objektes mit Zahlungsziel erfolgen, und die Bezahlung des Werklohnes nicht in der vereinbarten Frist erfolgen, kann der Auftragnehmer das Objekt auf Kosten des Auftraggebers einziehen, verwahren und nach Punkt 7 verfahren.
  9. Gerichtsstand ist ausschließlich Perleberg bzw. Neuruppin.